Glossar

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Versorgungsausgleich

Im Scheidungsfall wendet sich das zuständige Familiengericht an das Versorgungswerk und fordert eine Berechnung der ehezeitlichen Rentenanwartschaften an. Das Familiengericht erstellt eine Abrechnung aller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in den beteiligten Versorgungswerken und Rentenversicherungsträgern. Der Ehepartner mit den höheren Anwartschaften ist ausgleichspflichtig und hat dem anderen Ehegatten jeweils die Hälfte des Differenzbetrags auszugleichen. Gleiches gilt auch bei der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seit 1. September 2009 erfolgt grundsätzlich eine Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte innerhalb der jeweiligen Rentenversicherungssysteme.