Die Satzung eines Versorgungswerks regelt neben der Organisationsstruktur
insbesondere das Mitgliedschafts- und Beitragsverhältnis
sowie die Rechte im Leistungsfall wie Alters-,
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Rechtsgrundlage der Satzung ist Art. 10 des Gesetzes über das
öffentliche Versorgungswesen (VersoG).
Die Satzung und deren Änderungen werden vom Landesausschuss
beschlossen und von der Rechts- und Versicherungsaufsicht,
ggf. im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien
der Staatsvertragsländer genehmigt.
Schuldscheindarlehen sind neben Bankkredit und Anleihe eine
weitere Form der (langfristigen) Fremdfinanzierung in größerem
Umfang. Dabei wird einem Kreditnehmer, ohne dass dieser
den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen muss,
durch große Kapitalsammelstellen als Kreditgeber ein Darlehen
gewährt, dessen Bestehen der Schuldner durch Ausstellen
eines Schuldscheins bestätigt. Dabei ist der Schuldschein
jedoch weder ein verbrieftes Darlehen, noch eine Schuldverschreibung
oder sonst ein Wertpapier. Er dient ausschließlich
als Urkunde zur Beweissicherung und ist daher im Unterschied
zur Anleihe nicht börsenfähig. Statt eines Schuldscheins genügt
häufig auch lediglich der Darlehensvertrag als Beweisurkunde.
Die Versorgungswerke der Bayerischen Versorgungskammer
sind alle in Selbstverwaltung organisiert. Die Bayerische Versorgungskammer
übernimmt lediglich die Geschäftsführung.
Die Selbstverwaltungsgremien ermöglichen eine größtmögliche
Transparenz und gewährleisten, dass die Interessen des
Berufstands bedacht und umgesetzt werden.
Bilanzposten auf der Passivseite, in dem als Risikovorsorge
Mittel angespart werden, um Verluste z. B. aus der Unterschreitung
des Rechnungszinses auszugleichen. Die Sicherheitsrücklage
und deren Zuführung ist in Art. 14 VersoG geregelt.
Der Singlezuschlag kann beantragt werden, wenn das Mitglied
zum Zeitpunkt des Ruhegeldbeginns nicht verheiratet
oder verpartnert ist. Er soll einen Ausgleich für die nicht zu erreichende
Hinterbliebenenversorgung geben. Die Altersrente
erhöht sich dann um einen Zuschlag, der sich aus der Satzung
ergibt. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht
dann aber bei späterer Heirat oder Verpartnerung nicht mehr.
Chancen-/Risikenausgleich über eine Solidargemeinschaft
ohne Gewinnerzielungsabsicht, z. B. ein Umlageverband zur
Verstetigung der Versorgungslasten.
Eine Richtlinie der EU-Kommission für eine Reform des Versicherungsaufsichtsrechts
in Europa. Es behandelt vor allem
die Vorschriften für die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen.
Bei kapitalbildenden Versicherungssystemen wie der berufsständischen
Versorgung setzt sich die spätere Rentenauszahlung
in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: einem
Sparanteil und einem Ertragsanteil.
Der Sparanteil kommt direkt durch die geleisteten Beitragszahlungen
zustande, während der Ertragsanteil aus der Kapitalanlage,
d. h. der Verzinsung, resultiert.
Investmentfonds, die im Gegensatz zu Publikumsfonds einem begrenzten
Anlegerkreis (z. B. Institutionelle Anleger wie Versicherungsunternehmen,
Pensionskassen) vorbehalten sind.
Als Spread (von engl. spread für Spanne) bezeichnet man in
der Wirtschaft allgemein die Differenz zwischen zwei einheitsgleichen
zu vergleichenden Größen. Im Wertpapierhandel z. B.
handelt es sich um die Risikoprämie.
Zum 01.01.2002 wurde das bis dahin in der Zusatzversorgung
geltende beamtenähnliche Gesamtversorgungssystem
der bayerischen Gemeinden geschlossen und durch das sogenannte
Punktemodell ersetzt. Für alle bis zum 31.12.2001
Versicherten wurde die Anwartschaft aus der bis dahin bestehenden
Versicherung ermittelt und ins das neue System übertragen
(Startgutschrift). Die Startgutschrift wurde für sogenannte
rentennahe Versicherte (vor dem 02.01.1947 geboren)
im Wesentlichen nach den Regelungen der ursprünglichen
Gesamtversorgung ermittelt. Für alle anderen am 01.01.2002
Pflichtversicherten (rentenferne Versicherte) erfolgte die Berechnung
der Startgutschrift analog den Regelungen aus dem
Betriebsrentengesetz. Für Versicherte, die am 01.01.2001 nicht
mehr in der Zusatzversorgung angemeldet waren (beitragsfrei
Versicherte) wurde die Startgutschrift im Rahmen der bis
dahin geltenden Versicherungsrente ermittelt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und § 3 Nr. 11 GewStG sind berufsständische
Pflichtversicherungseinrichtungen von der Körperschafts-
und Gewerbesteuerpflicht befreit, sofern die Satzung
der Einrichtungen bestimmte Einzahlungshöchstgrenzen für
die jährlichen Beitragszahlungen vorsieht. Es handelt sich um
eine umfassende Steuerbefreiung, die nicht auf einzelne Tätigkeiten
oder Tätigkeitsbereiche beschränkt ist. Zweck und zugleich
Rechtfertigung der Steuerbefreiung ist es, die öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
bestimmter Berufsgruppen bei ihrer Aufgabe zu unterstützen,
den bei ihnen Pflichtversicherten eine Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Das Gesamtversorgungssystem in der Zusatzversorgung der
bayerischen Gemeinden, wonach die gesetzliche Rente durch
die Versorgungsrente der Zusatzversorgung bis zu einer beamtenähnlichen
Gesamtversorgung aufgestockt wurde,
wurde zum 31.12.2001 geschlossen. Die Gründe hierfür waren
vielfältig (die künftige Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung
war durch das planmäßige Absenken der gesetzlichen Rente
(Altersvorsorgesetz) in Frage gestellt; höchstrichterliche Urteile
stellten wesentliche Berechnungsschritte in Frage). Zum
01.01.2002 wurde das derzeit geltende Punktemodell eingeführt.
Anstelle des durch Umlagen finanzierten Gesamtversorgungssystems
sollte nunmehr ein kapitalgedecktes System treten.
Während sich die (neuen) Leistungen rechnen, als würde das
Mitglied (Arbeitgeber) Beiträge in eine Kapitaldeckung einzahlen,
sehen jedoch die Tarifverträge keine Regelungen vor,
wie die einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen diese Leistungen
tatsächlich finanzieren (z. B. durch Pflichtbeiträge oder
weiterhin durch Umlagen).
Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden entschied
sich für einen Weg in die Kapitaldeckung und erhebt
seit 2003 neben der Umlage (zur Finanzierung der bereits laufenden
Leistungen) einen Zusatzbeitrag (zum Aufbau eines
Kapitalstocks).