Glossar

Q
X
Y

Zahlstellenverfahren

Als „Zahlstelle“ im Kontext von Kapitalanlagen gilt jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung ist oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)

Ein Kernstück der Rentenreform 2001 war der Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge (Riester- Rente). Die Förderung wird in Form von Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug ausgezahlt. Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Die dort zuständige Stelle heißt Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Die wesentlichen Aufgaben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen sind:

  • Die Berechnung und Auszahlung der Zulage. Die Auszahlung der Zulage erfolgt an den Anbieter und wird auf den Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten verbucht.
  • Eine eventuelle Rückabwicklung zu Unrecht gezahlter Zulagen. • Jährlich wiederkehrende Feststellung des Zulageanspruchs.
  • Das Verfahren bei Verwendung von Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag zum Erwerb oder zur Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum.
  • Der Datenabgleich mit dem Rentenversicherungsträger, den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, den zuständigen Besoldungsstellen und den Finanzämtern zur Überprüfung der gezahlten Zulage.

Weiterhin hat die ZfA durch das Alterseinkünftegesetz die Aufgabe, die Rentenbezugsmitteilungen entgegenzunehmen und an die Landesfinanzbehörden weiterzuleiten. Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks gehören nicht zum förderberechtigten Personenkreis, können also keine staatliche geförderte Riester-Rente aufbauen.

Zinssatz, technischer

Eine von verschiedenen Kenngrößen zur Messung der Vermögensverzinsung. Die Berechnungsformel wurde zwischen Aufsicht und der Geschäftsführung (Bereich Mathematik) abgestimmt und dient speziell der Kontrolle, ob die Vorgabe des Rechnungszinses eingehalten wurde.

Zinszuführung, jährliche

Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden mit dem Rechnungszins berechnet. Damit die Rückstellungen auch in Zukunft angemessen hoch sind, muss ihnen jedes Jahr ein Betrag in Höhe des Rechnungszinses zugeführt werden.

Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag dient der Finanzierung der Pflichtversicherung im Abrechnungsverband I der ZkdbG. Er wird von den Mitgliedern (Arbeitgeber) für jeden angemeldeten Beschäftigten an die BVK Zusatzversorgung abgeführt. Der Zusatzbeitrag dient dem Aufbau eines Kapitalstocks für die Anwartschaften und einer schrittweisen Umstellung des Finanzierungsverfahrens hin zu einer Kapitaldeckung im Abrechnungsverband I. Er wird von den Umlage-Zahlungen getrennt geführt und verwaltet. Aktuell beträgt der Zusatzbeitrag 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZkdbG)

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes im Gebiet des Freistaates Bayern und des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz. Sie bietet eine zusätzliche Altersversorgung, die neben die gesetzliche Rente oder eine anderweitige Altersversorgung tritt. Gegründet wurde die Versorgungskasse 1940. Mehr Informationen finden Sie auf: www.bvk-zusatzversorgung.de.