Glossar

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Landesausschuss

Der Landesausschuss ist ein Selbstverwaltungs- und Kontrollorgan, das ausschließlich mit Mitgliedern des jeweiligen Versorgungswerks besetzt ist. Der Landesausschuss arbeitet ehrenamtlich und beschließt über die Entlastung der Geschäftsführung, die Richtlinien der Versorgungspolitik, Satzungsänderungen oder die Anpassung von Versorgungsanrechten.

Laufzeit

Zeitraum bis zur Fälligkeit/zum Verfall von Futures- und Optionskontrakten.

Lokalitätsprinzip

Unter Lokalitätsprinzip ist die Pflichtmitgliedschaft im örtlich zuständigen Versorgungswerk zu verstehen. Mit der Umsetzung des Lokalitätsprinzips in den Satzungen der bayerischen Pflichtversorgungseinrichtungen zum 01.01.2006 wurde zugleich die Möglichkeit der Befreiung zu Gunsten eines örtlich unzuständigen Versorgungswerks sowie die Möglichkeit der Fortführung einer freiwilligen Mitgliedschaft im örtlich unzuständigen Versorgungswerk weitgehend beseitigt. Das Lokalitätsprinzip stärkt das Prinzip der Pflichtmitgliedschaft (im jeweils örtlich zuständigen Versorgungswerk) und sichert damit die Position der berufsständischen Versorgungswerke als Systeme der sozialen Sicherung, als Träger der Alterssicherung im gegliederten System in Deutschland, insbesondere vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsrechts. Es stellt ferner die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten eines berufsständischen Versorgungswerks sicher: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordert als Befreiungsvoraussetzung wortwörtlich die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Pflichtmitgliedschaft in dem für die jeweilige Berufskammer zuständigen Versorgungswerk sichert den Angehörigen dieser Berufskammer schließlich auch eine entsprechende Interessenvertretung. Denn die Mitglieder der Verwaltungsräte bzw. Landesausschüsse, die für die Versorgungswerke das oberste Organ darstellen, werden von diesen Berufskammern vorgeschlagen. Das bayerische Satzungsrecht stellt dabei sicher, dass sowohl das innerhalb Europas als auch das innerhalb Deutschlands migrierende Mitglied genau die Anwartschaft erhält - und auch bei Wegzug behält! - , die seinen Einzahlungen im Zeitraum der Mitgliedschaft im Versorgungswerk entspricht; „migrationsfeindliche“ Regelungen wie z. B. Wartezeiten oder der Verfall von bereits erworbenen Anwartschaften bei „vorzeitigem“ Wegzug gibt es nicht. Die bereits erreichte Anwartschaft bleibt bestehen und wird ebenso wie sämtliche anderen Anwartschaften je nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Versorgungswerks dynamisiert. In Ausnahmefällen - insbesondere wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur kurze Zeit bestanden hat - sind weiterhin Beitragsüberleitungen möglich.