Glossar

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Kammerrat

Der Kammerrat ist ein Gremium bei der Bayerischen Versorgungskammer. Er wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten bei der Bayerischen Versorgungskammer beratend mit. Er setzt sich aus Vertretern aller von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Versorgungseinrichtungen zusammen. Als vorberatender Ausschluss fungiert der Arbeitsaudschuss des Kammerrats.

Kapitalabfindung

Bei Wiederheirat der/s versorgungsberechtigten Witwe/rs endet die Pflicht des Versorgungswerks, Hinterbliebenenrente zu zahlen. Die/der Witwe/r erhält als Ausgleich eine Kapitalabfindung vom Versorgungswerk in Höhe des 3-fachen jährlichen Witwen-/rgeldes. Als Witwe/r gilt auch der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als Heirat gilt auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Kapitaldeckungsverfahren

Kinderbetreuungszeiten

Kinderbetreuungszeiten sind Zeiten von maximal drei Kalenderjahren, während derer keine Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet werden und die bei der Berechnung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Kinderbetreuungszeiten wirken sich im Leistungsfall nicht negativ auf die Berufsunfähigkeitsrente aus, führen aber mangels Beitragszahlung auch zu keiner Steigerung der Anwartschaft bzw. des späteren Ruhegelds. Eine rentensteigernde Anrechnung von Zeiten der Kinderbetreuung erfolgt im Versorgungswerk nicht.

Kindererziehungszeiten

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für alle ab dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder 3 Jahre pro Kind im Regelfall der betreuenden Mutter gutgeschrieben, ohne dass vom Versicherten Beiträge geleistet werden. Für alle vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder 1 Jahr. Dies gilt auch für die Mitglieder des Versorgungswerks; auf eine bestehende oder vorausgehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es dabei nicht an. Die Zeiten werden so bewertet, als ob Beiträge in Höhe des durchschnittlichen Einkommens aller gesetzlich Rentenversicherter entrichtet worden wären. Fehlende Monate zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung können durch freiwillige Beitragszahlungen aufgefüllt werden.

Kommunaler Wahlbeamter/in

Begriff umfasst die Bürgermeister/innen, Landräte/innen, Bezirkstagspräsidenten/innen und berufsmäßige Gemeinderäte/innen in Bayern.