Glossar

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Eheversorgungsausgleich

Einlagensicherung

Einlagensicherung ist die Bezeichnung für die Maßnahmen zum Schutz der Einlagen (Bankguthaben) von Kunden bei Kreditinstituten im Falle der Insolvenz. Einlagensicherungsfonds sind freiwillige Sicherungssysteme der privaten Banken mit einer sehr hohen Sicherungsgrenze, die bei 30 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank je Gläubiger liegt. Im Gegensatz dazu sichern die Sicherungsfonds der Sparkassen und Genossenschaftsbanken die jeweiligen Institute, so dass bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen nicht nur die Einlagen, sondern auch Schuldverschreibungen und Zertifikate voll abgesichert sind (Institutssicherung).

Einzahlungshöchstgrenze

Die Satzungen der Versorgungswerke sehen Einzahlungshöchstgrenzen vor, um die Steuerbefreiung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen von der Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerpflicht zu gewährleisten. Die Einzahlungshöchstgrenze liegt beim 2,5fachen Betrag des jährlichen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aus der Differenz der Einzahlungshöchstgrenze eines Jahres und den für dasselbe Kalenderjahr zu entrichtenden Pflichtbeiträgen ermittelt sich der Betrag, der maximal für freiwillige Mehrzahlungen zur Verfügung steht. => Siehe: Freiwillige Mehrzahlungen

EMD-Anleihen

(= Emerging-Market-Debt-Anleihen) sind Anleihen, die von Schwellenländern (Niedrig-/Mitteleinkommensländer) in lokaler Währung oder in fremder Währung (z. B. in USD) zur Finanzierung des Landes begeben werden.

Entgeltpunkte

Entgeltpunkte sind ein Bestandteil der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung. Je höher die Zahl der Entgeltpunkte ist, die ein Versicherter während seines Erwerbslebens erwirbt, desto höher fällt seine gesetzliche Rente aus. Grundsätzlich werden Entgeltpunkte erworben, indem Beiträge entrichtet werden. Je höher die Beitragszahlungen eines Versicherten sind, desto mehr Entgeltpunkte werden gutgeschrieben. Im Bereich der berufsständischen Versorgung kann – abhängig vom Finanzierungsverfahren - ebenfalls mit Entgeltpunkten gearbeitet werden. Dabei sind unterschiedliche Bezeichnungen denkbar, wie z. B. Rentenpunkte, Punktwert, etc. Ist das Versorgungswerk im reinen Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert, wird nicht mit Entgeltpunkten gerechnet.

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigte/Beschäftigter, dass ein Teil der künftigen Bruttobezüge der/des Beschäftigten durch den Arbeitgeber als Beitrag in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird. Die Förderung durch den Staat besteht darin, dass die Beiträge aus dem Bruttoentgelt steuerfrei und auch ohne die Belastung mit Sozialabgaben bis zu bestimmten Obergrenzen abgeführt werden können.

Ertragsanteil

Die Finanzierung der berufsständischen Versorgung basiert nicht auf einem reinen Umlageverfahren, sondern auf einem kapitalbildenden Finanzierungsverfahren. Kennzeichnend für kapitalbildende Finanzierungsverfahren ist, dass der einzelne Rentner seine Rente nicht aus fremden Beitragszahlungen herleitet, sondern im Wesentlichen aus dem Kapital, das er selbst im Laufe seines Erwerbslebens infolge der eigenen Beitragszahlungen angesammelt hat und das durch gewinnbringende Anlage am Kapitalmarkt vermehrt wird. Bei kapitalbildenden Versicherungssystemen setzt sich die spätere Rentenauszahlung damit in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: einem Sparanteil und einem Ertragsanteil. Der Sparanteil kommt direkt durch die geleisteten Beitragszahlungen zustande, während der Ertragsanteil aus der Kapitalanlage, d. h. der Verzinsung, resultiert

Eurex

Weltweit führende Terminbörse, hervorgegangen aus der Fusion von DTB (Deutsche Terminbörse) und Schweizer Terminbörse (SOFFEX).

Euribor

(= European Interbank Offered Rate). Es handelt sich dabei um den Zinssatz, den europäische Banken voneinander beim Handel von Einlagen mit einer festgelegten Laufzeit von einer Woche sowie zwischen einem und zwölf Monaten verlangen. Er ist bei variabel verzinslichen Euro-Anleihen der wichtigste Referenzzinssatz.

EuroStoxx50 Kursindex

Dieser Index repräsentiert die Blue-Chip-Werte von Marktführern der Eurozone und deckt ungefähr 60 % der Marktkapitalisierung (free float) des Dow Jones Euro Stoxx Total Market Index (TMI).

Externe Teilung

Im Falle einer Scheidung findet üblicherweise ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte statt. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Ausgleich zu vollziehen. Von externer Teilung ist die Rede, wenn Versorgungsanrechte nicht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt werden, sondern der Ausgleich über einen anderen Versorgungsträger durchgeführt wird als denjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Bei dem anderen Versorgungsträger (sogenannte Zielversorgungsträger) wird in Höhe eines konkret zu berechnenden Ausgleichswerts ein Anrecht für den ausgleichsberechtigten Partner begründet. Beispiel: Die Ehefrau F hat aus einer früheren Anwaltstätigkeit eine kleinere Anwartschaft beim Versorgungswerk. Der ausgleichsberechtigte Ehemann M hat selbst ausschließlich Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung. M kommt mit dem Versorgungswerk überein, dass der Versorgungsausgleich durch externe Teilung zur gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden soll. Das Versorgungswerk ist einverstanden. Die externe Teilung ist von Gesetzes wegen der Ausnahmefall. Sie kommt grundsätzlich nur in zwei Fällen in Betracht: Erstens, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Zweitens, wenn der Wert des auszugleichenden Anrechts bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners eine externe Teilung verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Kommt es ausnahmsweise zu einer externen Teilung, so hat die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Sie kann also wählen, in welches Versorgungssystem der Ausgleichswert übertragen werden soll. Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Wahlrechts ist jedoch stets, dass der Träger der Zielversorgung mit der externen Teilung einverstanden ist. Beim Familiengericht ist eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen (§ 222 Abs. 2 FamFG). Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt oder ist der gewünschte Zielversorgungsträger mit der externen Teilung nicht einverstanden, so erfolgt die externe Teilung durch die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung. => Siehe auch Interne Teilung.