Information für Mitglieder der
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - VddB - und der
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester - VddKO -
zur Korrektur vorliegender Beitragsmeldungen im Leistungsfall

Im Falle der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (volle Erwerbsminderung) enden die Pflichtversicherung und die Beitragspflicht zur VddB oder VddKO -unabhängig vom Anspruchsbeginn auf Ruhegeld und von der Dauer der Leistungen im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber - mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Im Sterbefall mit Ablauf des Tages, der dem Todestag vorausgeht.

Infolge bereits geleisteter Entgeltfortzahlungen oder Zuschüsse zum Krankengeld werden nach Eintritt des Versorgungsfalles regelmäßig Beiträge ohne Rechtsgrund abgerechnet und entrichtet. Hinsichtlich der Korrektur von Beitragsabrechnungen und zur Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Pflichtbeiträge ist ausschließlich wie folgt zu verfahren:

Das Mitglied nimmt an der automatisierten Datenübermittlung teil:

Die Beiträge sind vom Mitglied zu stornieren, Stornodateien sind zu übermitteln. Die Erstattung der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) erfolgt durch Verrechnung mit laufenden Beitragszahlungen. Die Erstattung der Arbeitnehmeranteile an die Versicherten oder deren Hinterbliebene erfolgt durch das Mitglied.

Das Mitglied erstellt Beitragsmeldungen in Papierform:

  • In der Beitragsmeldung abgerechnete Pflichtbeiträge sind teilweise ohne Rechtsgrund geleistet.

    Das Mitglied erstellt eine berichtigte Beitragsmeldung bis zum Ende der Beitragspflicht. Die Erstattung der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) erfolgt durch Verrechnung mit laufenden Beitragszahlungen. Der Erstattung der Arbeitnehmeranteile an die Versicherten oder deren Hinterbliebene erfolgt durch das Mitglied.

    Im Ausnahmefall kann auch eine Rückzahlung der ohne Rechtsgrund abgeführten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) an das Mitglied (jedoch keine anteilige Erstattung an die Versicherten oder Hinterbliebenen) erfolgen. Das Mitglied beziffert in diesem Fall den Erstattungsanspruch, fordert die Auszahlung der Beiträge an und erstattet die Arbeitnehmeranteile an die Versicherten oder deren Hinterbliebene.

  • In der Beitragsabrechnung abgerechnete Pflichtbeiträge sind insgesamt ohne Rechtsgrund geleistet.

    In diesem Fall storniert die Anstalt die vorliegende Beitragsmeldung und informiert das Mitglied. Dieses teilt mit, ob die Erstattung der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) durch Verrechnung mit laufenden Beitragszahlungen erfolgt oder die Auszahlung an das Mitglied (jedoch keine anteilige Auszahlung an die Versicherten oder Hinterbliebenen) gewünscht wird. Die Erstattung der Arbeitnehmeranteile an die Versicherten oder deren Hinterbliebene erfolgt immer durch das Mitglied.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Bayerische Versorgungskammer
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester



© 2001 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 10.12.2007