Fragen und Antworten zu berufsständischen und kommunalen Versorgungswerken

Berufsständische Versorgungseinrichtungen mit "Vollversorgungssystem"

Was sind berufsständische Versorgungseinrichtungen mit "Vollversorgungssystem"?

Dies sind öffentlich-rechtliche Sicherungssysteme für Angehörige kammerfähiger freier Berufe für deren Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgungswerke sind auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage errichtete Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Pflichtmitgliedschaft entsteht grundsätzlich automatisch mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Versorgungswerkes.

An derartigen Versorgungseinrichtungen verwaltet die Bayerische Versorgungskammer die Bayerische Ärzteversorgung, die Bayerische Apothekerversorgung, die Bayerische Architektenversorgung, die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung sowie die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.

Diese berufsständischen Versorgungswerke repräsentieren einen Versorgungstypus eigener Art, der der ersten Säule des gegliederten und auf drei Säulen ruhenden Alterssicherungssystems (gesetzliche Rentenversicherung/Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, private Renten- und Lebensversicherung) zugerechnet wird und in den Grundfunktionen eine Mittelstellung zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privater Renten- und Lebensversicherung einnimmt. Sie sind solidarische, gemeinnützige Einrichtungen der jeweiligen Berufsstände, die den Mitgliedern insbesondere im Alter oder bei Berufsunfähigkeit ein ausreichendes finanzielles Existenzniveau sichern sollen. Einbezogen in die Versicherungspflicht sind sowohl selbständig als auch angestellt tätige Angehörige eines Berufsstandes, weshalb sich Letztere grundsätzlich von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Im Rahmen der Selbstverwaltung bestimmen aus dem jeweiligen Mitgliederkreis gebildete Gremien über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.

Was sind die Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zur privaten Renten- und Lebensversicherung im Einzelnen?

Was kennzeichnet diese Versorgungseinrichtungen ...

... gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Renten- und Lebensversicherung?

  • Kraft ihres Versorgungsauftrages beziehen berufsständische Versorgungswerke - regional begrenzt - nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen ein.
  • Die Regelungen des einzelnen Versorgungswerkes können auf das spezifische Versorgungsbedürfnis der jeweiligen Versichertengemeinschaft ausgerichtet werden.
  • Im Rahmen der Selbstverwaltung entscheiden die Mitglieder selbst über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.

... gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung im Besonderen?

  • Für die Versicherten besteht sofortiger Schutz ohne Wartezeit.
  • Bei den Leistungen werden Einkünfte aus anderen Einkommensquellen nicht berücksichtigt.
  • Zur Finanzierung der Leistungen werden Kapital bildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerkes zugeschnitten sind.
  • Die Finanzierung erfolgt ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse.

... gegenüber der privaten Renten- und Lebensversicherung im Besonderen?

  • Die Pflichtmitgliedschaft entsteht ohne gesonderten Vertragsabschluss kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehungen zwischen Mitglied (Versicherten) und Versorgungswerk sind öffentlich-rechtlicher Natur.
  • Eine Gesundheitsprüfung ist bei Aufnahme als Mitglied nicht erforderlich.
  • Der Beitrag orientiert sich am Berufseinkommen und deckt das Berufsunfähigkeitsrisiko sowie die Hinterbliebenenversorgung ohne Zusatzbeitrag mit ab. Ein erhöhtes Risiko führt zu keinem höheren Beitrag - Haftungsausschlüsse für bestimmte Risiken erfolgen nicht (Solidarkomponente).
  • Die Versorgungswerke sind gemeinnützig tätig und verfolgen keinen Erwerbszweck.
  • Die Leistungen werden nicht geschmälert durch Provisionszahlungen, Werbemaßnahmen, interne Abschlusskosten, Steuern (insbes. Körperschaftsteuer), Rückversicherungsbeiträge, Dividenden und Zuführungen zum Eigenkapital.
  • Im Hinblick auf die Sicherstellung einer lebenslangen Versorgung auf Rentenbasis ist eine Kapitalisierung der Rentenansprüche nicht vorgesehen.
  • Die Mitgliedschaft ermöglicht grundsätzlich die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Übrigen...

  • ... besteht ein individueller Gestaltungsspielraum (z.B. Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes, freiwillige Mehrzahlungen),
  • ... werden Rentenleistungen lebenslang gezahlt und jährlich entsprechend den Beschlüssen der Selbstverwaltungsgremien dynamisiert,
  • ... wird die Vermögensanlage von professionellen Anlagespezialisten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Erzielung höchstmöglicher Erträge bei größtmöglicher Sicherheit gemanagt und
  • ... unterliegen die Versorgungswerke der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht sowie einer jährlichen Wirtschaftsprüfung.

Wie funktioniert die Finanzierung?

Zur Finanzierung der grundsätzlich beitragsbezogenen Leistungen der Versorgungswerke werden Kapital bildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerkes zugeschnitten sind (Anwartschaftsdeckungsverfahren, offenes Deckungsplanverfahren).

Müssen die Versorgungswerke so viel Kapital ansammeln?

Ja! Grundlegender Wesenszug Kapital bildender Finanzierungsverfahren ist ja gerade das Ansparen von Vermögen zur Finanzierung anschließender Rentenzahlungen! Im Laufe eines durchschnittlich etwa 70 Jahre dauernden Mitgliedschaftsverhältnisses (zunächst Phase der Beitragszahlung - dann Bezug des Ruhegeldes und anschließend Bezug von Witwen-/Witwerrente) entrichtet ein Mitglied zunächst etwa 30 bis 35 Jahre lang Beiträge an das Versorgungswerk, die verzinslich angelegt werden. Bei tausenden von Mitgliedern in einem Versorgungswerk kommt da natürlich insgesamt eine stattliche Summe zusammen. Diese ist jedoch nicht höher als der Gegenwert der mit den Beitragseinzahlungen gleichzeitig begründeten künftigen Leistungsverpflichtungen des Versorgungswerkes! Während der Rentenlaufzeit fließt das angesammelte Vermögen wieder vollständig - also mit Zins und Zinseszins - an die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zurück!

Könnte ein so hoher Kapitalbestand nicht auch für zusätzliche Rentenerhöhungen verwendet werden!?

Nein! Das angesparte Vermögen ist versicherungsmathematisch schon "verbraucht" durch entsprechend hohe Leistungsrechte der Mitglieder. Ein "Griff in die Sparbüchse" zur außerplanmäßigen Erhöhung der laufenden Renten würde die derzeitigen Leistungsempfänger natürlich erfreuen, ginge aber zwangsläufig zu Lasten des angesparten Kapitals derjenigen Mitglieder, die derzeit noch Beiträge zahlen und erst später Leistungen erhalten.

Die Versorgungswerke haben so viel Vermögen angespart, da könnten doch wenigstens die Beiträge gesenkt werden!?

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, denn es gilt der Grundsatz der Abhängigkeit von Beitrag und Leistung, will heißen: geringere Beiträge - geringere Leistungen! Eine Beitragssenkung ohne gleichzeitige entsprechende Leistungskürzung würde die Finanzierbarkeit des Versorgungssystems gefährden.

Warum sind die jährlich ausbezahlten Versorgungsleistungen im Verhältnis zu den jährlichen Einnahmen aus Beiträgen und Kapitalerträgen nicht höher?

Weil der Bestand an beitragszahlenden Mitgliedern derzeit noch wesentlich größer ist als der Bestand an Leistungsempfängern! Daraus resultiert natürlich auch der derzeit noch relativ kleine Verhältniswert der jährlichen Ausgaben zu den Einnahmen. Im Übrigen gilt in der Regel: je jünger das Versorgungswerk, desto kleiner ist zunächst noch der Bestand an Leistungsempfängern. Das ändert sich jedoch! Mit zunehmendem Alter eines Versorgungswerks nimmt die Anzahl der Rentner im Verhältnis zur Anzahl der Beitragszahler stark zu, dementsprechend verändert sich auch das Verhältnis der Versorgungsleistungen zu den Beiträgen und Kapitalerträgen.

Wie erfahre ich die Höhe meiner Rentenanwartschaft?

Die Versorgungswerke informieren ihre Mitglieder über Stand und bisherige oder voraussichtliche Entwicklung ihrer erworbenen Rentenanwartschaften mit

  • der alljährlichen Anwartschaftsmitteilung,
  • der regelmäßigen Mitteilung über die Rentendynamisierung sowie
  • einer Rentenvorausberechnung auf Anfrage.

Wie werden Beiträge und Leistungen steuerlich behandelt?

Ab 2005 richtet sich die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge) und Alterseinkünften (Renten usw.) nach dem Alterseinkünftegesetz. Im Zuge der sog. nachgelagerten Besteuerung sind die Altersvorsorgeaufwendungen in bestimmtem, jährlich steigendem Umfang steuerlich abzugsfähig (2005: 60 % der tatsächlichen Aufwendungen, maximal 12.000 €, ab 2025: 100 %, maximal 20.000 €). Die Rente wird in Abhängigkeit vom Kalenderjahr des erstmaligen Rentenbezugs in bestimmtem, jährlich gestaffeltem Umfang der Besteuerung unterworfen (2005: 50%, bei Rentenbeginn ab 2040 zu 100 %). Die Versorgungseinrichtungen sind verpflichtet, die jeweilige Rentenhöhe jährlich an die Finanzbehörde mitzuteilen.

Lassen sich die Versorgungswerke untereinander ohne weiteres vergleichen?

Nur bedingt! Die Versorgungswerke unterscheiden sich hierfür zu signifikant u.a. hinsichtlich

  • Zeitpunkt und Ausgangssituation ihrer Errichtung,
  • Mitgliederbestand und -zusammensetzung,
  • spezifischer Zielsetzungen und Anforderungen des jeweiligen Berufsstandes,
  • Einzelheiten im Rahmen des Finanzierungsverfahrens,
  • autonom beschlossener Satzungsregelungen.

Jedes einzelne Versorgungswerk regelt seine Aufgaben autonom. Zwangsläufig ergeben sich deshalb Unterschiede insbesondere in Einzelfragen hinsichtlich Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsangelegenheiten, so dass sich immer nur "hinkende" Vergleiche anstellen lassen.

Gibt es für diese Versorgungswerke einen Fachverband?

Derzeit sind ca. 80 berufsständische Versorgungswerke in Deutschland in der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) organisiert. Diese sorgt für den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Versorgungswerken und kommuniziert deren gemeinsame Interessen gegenüber der Politik und anderen Trägern von Altersversorgung.

Im Gesamtsystem der Alterssicherung spielen die Versorgungswerke mit ihren insgesamt rund 550.000 beitragszahlenden Mitgliedern und etwa 90.000 Rentnern, einem jährlichen Beitragsaufkommen von mehr als 4 Milliarden EUR und Rentenzahlungen von rund 1,5 Milliarden EUR eine relativ bescheidene Rolle. Zum Vergleich: Die gesetzliche Rentenversicherung erfasst über 30 Millionen Versicherte und Rentner; die Einnahmen aus Beiträgen und Bundeszuschüssen sowie die Rentenausgaben umfassen ein Volumen von insgesamt ca. 200 Milliarden EUR.

Welche Auswirkungen hat die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungswerke?

In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch mehrere Reformgesetze im Jahr 2000 bzw. 2001 Änderungen insbesondere auch im Leistungsrecht durchgeführt. Einzelheiten können Sie u. a. den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie anderer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Knappschaft) entnehmen.

Für die berufsständischen Versorgungswerke sind diese Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne unmittelbare Auswirkungen! Zu folgenden Reformschwerpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung daher lediglich folgende Hinweise zur Rechtslage im Versorgungswerk:

Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

In der gesetzlichen Rentenversicherung...
... wurde zum 1. Januar 2001 das Invaliditätsrecht geändert. Die Differenzierung zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit wurde aufgegeben. Künftig ist Kriterium der Grad der Erwerbsminderung. Er bemisst sich nach dem Grad der Restarbeitsfähigkeit. Dabei wird nicht auf den ausgeübten Beruf, sondern auf sämtliche am Arbeitsmarkt mögliche Tätigkeiten abgestellt. Volle Erwerbsminderungsrente wird nur noch geleistet, wenn die Restarbeitsfähigkeit nur bis zu drei Stunden täglich vorhanden ist. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich wird die halbe Erwerbsminderungsrente geleistet. Bei Überschreiten von festgelegten Hinzuverdienstgrenzen erfolgen Rentenkürzungen. Ebenso erfolgen ab 2003 Abschläge bei Inanspruchnahme der Rente vor dem 63. Lebensjahr. In der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Selbständige haben künftig grundsätzlich auch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Im Versorgungswerk...
... ist die Rechtslage unverändert! Abgesichert sind die Mitglieder gegen das Risiko der gesundheitlichen Berufsunfähigkeit. Maßgeblich ist der Beruf, an den die Mitgliedschaft im Versorgungswerk geknüpft ist. Berufsunfähigkeitsrente wird geleistet, wenn das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, seiner beruflichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen.

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AvmEG -)

In der gesetzlichen Rentenversicherung...
... sind verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Beitragssatzes und der Finanzierung der Rentenleistungen im Rahmen des Generationenvertrages (Umlageverfahren) eingeleitet worden. Die Rentenanpassungen orientieren sich künftig wieder an der Nettolohnentwicklung. Die geänderte Anpassungsformel bedingt die Sicherstellung eines künftigen Rentenniveaus von noch etwa 67 %. Bei Witwen und Witwerrenten wird künftig der Versorgungssatz statt 60 % grundsätzlich 55 % betragen; ferner ist die Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenversorgung erweitert. Möglich wird für in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Ehepartner ein Rentensplitting. Verbessert wurden durch entsprechende Beteiligung des Bundes die Kinderkomponenten in der gesetzlichen Rentenversicherung, ferner die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen.

Im Versorgungswerk...
... sind Maßnahmen zur Stabilisierung des Beitragssatzes, wie sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich sind, nicht notwendig. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung orientiert sich das Leistungsniveau des Versorgungswerks allein an den angesammelten Beiträgen plus Zinserträgen. Die Dynamisierung der Anwartschaften und Renten erfolgt - unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und insbesondere der Entwicklung der Kaufkraft - im Rahmen der erwirtschafteten Überschüsse. Das Hinterbliebenenrecht des Versorgungswerks bleibt unverändert. Das Versorgungswerk rechnet insbesondere keine eigenen Einkünfte der Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenversorgung des Versorgungswerks an. Mangels Erstattung durch den Bund kann das Versorgungswerk derzeit keine entsprechenden Kinderkomponenten berücksichtigen.

Unverändert erhalten die Mitglieder des Versorgungswerks unaufgefordert zu Beginn jedes Jahres die Jahresmitteilung mit der aktuellen Versorgungsanwartschaft. Auf Wunsch erfolgen weitergehende Auskünfte, ohne dass bestimmte Altersgrenzen erreicht sein müssen.

Diese Darstellung insbesondere zur gesetzlichen Rentenversicherung dient lediglich der Grundinformation. Verbindliche Informationen zu den Detail- und Übergangsregelungen der genannten Gesetze erteilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Beratungsstellen.



© 2001 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 28.12.2005