Versorgungsrechner

Eine sofortige Berechnung Ihrer aktuellen Versorgungsanwartschaft ist auf den Internetseiten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Berechnung Ruhegehaltssatz und Versorgungsabschlag) sowie des entsprechenden Landesamts in Nordrhein-Westfalen (Berechnung Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlag und Ruhegehalt) möglich.
Da die Berechnung des Ruhegehaltssatzes und des Ruhegehaltes nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) derzeit noch bundeseinheitlich erfolgt, liefern beide Internetseiten bei entsprechenden Vorgaben präzise Ergebnisse, so dass hier auf einen eigenen Rechner des Bayerischen Versorgungsverbandes verzichtet werden kann.
Vor der Benutzung dieser Rechenhilfen sollten Sie sich die Ausführungen zum Ruhegehalt durchlesen, bereits erstellte Vorausberechnungen zurecht legen oder Ihren Werdegang nach dem vollendeten 17. Lebensjahr skizziert haben. Ihr Besoldungsdienstalter sowie Ihre Besoldungsgruppe können Sie Ihrer letzten Gehaltsabrechnung entnehmen; bei mindestens drei*)-jährigem Bezug ist Ihre aktuelle Besoldungsgruppe in jedem Fall ruhegehaltfähig.
Falls Sie sich neben dem Brutto-Ruhegehalt auch Ihre voraussichtlichen Nettobezüge errechnen wollen, können Sie dies im Anschluss mit dem interaktiven Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen vornehmen.
Wir weisen darauf hin, dass aus den Ergebnissen dieser Berechnungen keinerlei Rechtsansprüche hergeleitet werden können.

In den Berechnungsprogrammen zur Ruhegehaltssatzberechnung sind die Besonderheiten von Beamten auf Zeit nicht berücksichtigt, so dass wir diesen Personenkreis bitten müssen, sich in jedem Fall wegen einer schriftlichen Auskunft an uns zu wenden.
Auch im Übrigen erstellen wir auf Ihren Wunsch eine Berechnung Ihrer derzeitigen oder künftigen Versorgungsanwartschaften. Bitte wenden Sie sich möglichst über Ihren Dienstherrn an uns, wenn Sie eine derartige Berechnung wünschen.
Wir dürfen Sie jedoch gleich vorweg um Verständnis bitten, dass unser Antwortschreiben einige Zeit in Anspruch nehmen kann, da wir alle Arbeiten im Zusammenhang mit den bereits laufenden Versorgungsfällen vorrangig zu erledigen haben. Ebenso müssen wir es daher im Hinblick auf unsere limitierten Arbeitskapazitäten leider ablehnen, bereits erteilte Vorausberechnungen regelmäßig zu aktualisieren - erst nach mehrjährigem Abstand und auch dann nur bei wichtigen eingetretenen Änderungen führen wir Neuberechnungen durch.

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*)zwei (s. Beschluss BVerfG v. 20.3.2007 - Az 2 BvL 11/04 - zur Wartefrist in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG; gilt ab 13.4.2007 für zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen)



© 2001 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 03.11.2008